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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 23/99
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2 | |
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4 | |
GVG § 17 a Abs. 4 | |
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. April 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.227,03 DM.
Gründe:
1. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus einem Franchise-Vertrag Zahlung von 16.135,15 DM. Der Beklagte hat mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer der Klägerin, die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das Landgericht hat im Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen.
2. Das Rechtsmittel ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG unzulässig, weil das Beschwerdegericht die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (Senatsbeschluß vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter II 1 m.w.Nachw.). Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" findet im Rahmen von § 17 a Abs. 4 GVG nicht statt (Senatsbeschluß vom 18. November 1998 aaO), so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob das Rechtsmittel des Beklagten in diese Richtung auszulegen oder umzudeuten wäre.
Eine sogenannte "greifbare Gesetzwidrigkeit", die ausnahmsweise zur Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel führen könnte (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290 unter 2 m.w.Nachw.), enthält der angefochtene Beschluß offensichtlich nicht. Dazu wäre erforderlich, daß die Nichtzulassung der weiteren sofortigen Beschwerde jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd und deswegen mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1998 aaO). Davon kann in Anbetracht des § 17 a Abs. 4 GVG keine Rede sein.
3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO abzulehnen.
4. Den Beschwerdewert hat der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes festgesetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, ZIP 1998, 863 unter III m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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