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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 24/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 520 | |
ZPO § 313 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht, das auch über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.558,59 €.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2002 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.558,59 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Das Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Es ist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2002, beim Landgericht eingegangen am 6. September 2002, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, daß das Urteil fehlerhaft sei, da es weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthalte. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und ist so zu der offensichtlich unzutreffenden Annahme gelangt, die Berufung sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2002, den das Landgericht insoweit außer acht läßt, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründungsschrift. Er enthält die Berufungsanträge sowie eine Begründung, nämlich daß das erstinstanzliche Urteil weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält und damit gegen § 313 ZPO verstößt. Zu Recht führt die Beklagte aus, mangels der Entscheidungsgründe könne eine weitere Begründung derzeit nicht erfolgen.
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8 GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.
Ende der Entscheidung
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