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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZB 24/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 13 Abs. 1
VV RVG Nr. 3100
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VIII ZB 24/08

vom 11. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Homburg - Zweigstelle Blieskastel - vom 13. August 2007 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.

Die von dem Kläger nach dem vor dem Amtsgericht Homburg - Zweigstelle Blieskastel - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni 2007 - C 53/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.424,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Wert: 325,49 €

Gründe:

I.

Nach dem in der Beschlussformel bezeichneten Vergleich haben von den Kosten des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits der Kläger 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007 auf 1.749,77 € festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde des Klägers gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die bei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,65/10 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen.

Das Landgericht hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den Beklagten erhobenen Anschlussbeschwerde als unzulässig die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Geschäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Begleichung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS 2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Beschlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genannten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten wegen der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der vorprozessual gewechselten Anwaltsschriftsätze vom 11. September 2006 und 14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur Anspruchsverfolgung bzw. Anspruchsabwehr unstreitig angefallen sind, jeweils auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden müssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 € auf jeweils 406,86 € brutto zu halbierenden Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten sind an außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 €, sondern nur 3.615,46 € zur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kläger 9/10, also 3.253,91 €, zu tragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 € (2.214,59 € abzüglich 406,86 €), so dass ein gegenüber den Beklagten bei den außergerichtlichen Kosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 € verbleibt. Davon abzusetzen sind beim Kostenansatz auf die Kostenschuld der Beklagten angerechnete Gerichtskostenvorschüsse des Klägers in Höhe von 21,90 €, die die Beklagten deshalb umgekehrt an den Kläger zu erstatten haben. Das ergibt den Erstattungsbetrag von 1.424,28 €.

c) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst entschieden.



Ende der Entscheidung

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