Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: VIII ZB 24/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 Ff
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 24/98

vom

11. November 1998

in dem Rechtsstreit

ZPO §§ 233 Ff, 519 Abs. 2 Satz 3

Zur Wiedereinsetzung bei Abweisung eines erstmals gestellten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - OLG Dresden LG Dresden


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 1998 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 13.500 DM.

Gründe:

I. Die Beklagte hat gegen ein ihr zugestelltes Urteil des Landgerichts Dresden am 17. April 1998 Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, Montag, den 18. Mai 1998, ist beim Oberlandesgericht ein Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juni 1998 eingegangen. Zur Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, daß "Vergleichsgespräche mit der Gegenseite geführt wurden und bisher noch keine Rücksprache mit der Mandantin gehalten werden konnte." Mit Verfügung vom 19. Mai 1998, der Beklagten bekannt gemacht am 22. Mai 1998, hat der Senatsvorsitzende die beantragte Verlängerung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein erheblicher Grund für eine Verlängerung liege nicht vor, weil nach Auskunft des Klägervertreters derzeit keine Vergleichsverhandlungen geführt würden.

Mit am 5. Juni 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung hat sie unter anderem vorgetragen, ihr Anwalt habe beim erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung darauf vertraut, dem Antrag werde stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 24. Juli 1998 die beantragte Wiedereinsetzung versagt und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 30. Juli 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. August 1998 eingegangene sofortige Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten. Dieser habe nicht darauf vertrauen dürfen, die beantragte Fristverlängerung werde gewährt, weil im Antrag erhebliche Gründe im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genannt worden seien. Vergleichsverhandlungen stellten einen solchen Grund nicht dar; die Notwendigkeit einer Rücksprache des Prozeßbevollmächtigten mit seiner Partei sei nicht substantiiert dargelegt worden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Grundsätzlich kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden rechnen dürfen. Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134 unter 1 m.zahlr.Nachw.). Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte. Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992, aaO unter 2; BAG NJW 1995, 1446 unter 2).

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts durfte der Beklagte auf die Bewilligung seines Verlängerungsantrags vertrauen.

Zu den Gründen, die als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen werden, zählen in der Gerichtspraxis zu Recht unter anderem Vergleichsverhandlungen, weil dadurch einvernehmliche Verfahrensbeendigungen gefördert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12), unter bestimmten Voraussetzungen auch die Notwendigkeit einer (weiteren) Rücksprache mit der Partei (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdnr. 19). Derartige Gründe hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Rechtfertigung seines Fristverlängerungsantrages vorgetragen.

Liegen nach dem Dafürhalten des Vorsitzenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die pauschal dargelegten Gründe nicht zutreffen könnten, ist er nicht gehindert, eine nähere Substantiierung und Glaubhaftmachung durch den Rechtsmittelführer zu verlangen. In diesen Fällen kann das Gericht die Entscheidung über die Fristverlängerung auch noch nach deren Ablauf treffen (BAG NJW 1995, 1446 unter 3 c). Eine Anfrage beim Gegner des Rechtsmittelführers vermag allerdings die im Zweifelsfall erforderliche Rückfrage beim Rechtsmittelführer nicht zu ersetzen. Schon gar nicht darf der Vorsitzende eine für den Rechtsmittelführer ungünstige Auskunft des Gegners seiner Entscheidung über den Verlängerungsantrag zugrunde legen, ohne dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hier hat der Rechtsmittelführer jedenfalls nachträglich durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die Vergleichsverhandlungen tatsächlich noch nicht abgebrochen waren.

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte, da von ihm eine weitere Substantiierung oder eine Glaubhaftmachung nicht verlangt wurde, darauf vertrauen, seinem Antrag werde stattgegeben. Eine Praxis, die generell die im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe für nicht ausreichend hält, weil sie nicht glaubhaft gemacht worden sind, bewegt sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Auslegung. Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt grundsätzlich nicht einzustellen (BVerfG NJW 1989, 1147 unter III 3).

c) Es gereicht der Beklagten ferner nicht zum Verschulden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter den Verlängerungsantrag erst am letzten Tag der Frist gestellt hat. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Auch die unter diesen Umständen erhöhte Sorgfaltspflicht hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht verletzt, als er es unterließ, sich telefonisch am selben Tag zu vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben werde. Für eine solche Rückfrage bestand kein erkennbarer Anlaß, da der Anwalt - wie ausgeführt - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte.

Die Beklagte hat daher die Frist zur Begründung ihrer Berufung weder aus eigenem, noch ihr zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt; ihr war deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233 ZPO).



Ende der Entscheidung

Zurück