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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 27/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 547 | |
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige und die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. April 2001 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.609,21 DM.
Gründe:
Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen Beschwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu geringer Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Auch liegt kein Fall des § 547 ZPO vor.
Soweit sich das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2001 auch gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu verwerfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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