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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 27/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 132.031,88 € festgesetzt (Klage: 10.031,88 €, Widerklage: 122.000 €). Nach Berufungsrücknahme durch den Beklagten hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf insgesamt 10.031,88 € festgesetzt. Der dagegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Heraufsetzung hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof sei "das nächsthöhere Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG und damit zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zuständig.
II.
Die Sache ist dem Oberlandesgericht zurückzugeben, welches in eigener Zuständigkeit über die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 68 GKG) zu entscheiden hat. "Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Dadurch ist klar gestellt, dass Beschwerdegericht jedenfalls nicht der Bundesgerichtshof ist.
Die Entscheidung über die weitere Frage, ob eine Streitwertentscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht unanfechtbar ist oder ob dagegen nach der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist, obliegt ihm selbst. Diese Frage beantwortet sich insbesondere danach, ob mit der Formulierung in § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht" die Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint ist. Letzteres entspricht mit Rücksicht auf die ansonsten unverständliche Formulierung des § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG und im Anschluss an die Gesetzesmaterialien, wonach "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen" ist (BT-Drs. 14/1571 S. 157; BR-Drs. 830/03 S. 186) und die Streitwertbeschwerde - anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG aF - auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat (BT-Drs. 14/1571 S. 158; BR-Drs. 830/03 S. 187), der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Celle, 3. Zivilsenat, OLGR 2006, 270; OLG Celle, 2. Zivilsenat, OLGR 2007, 198; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 858; OLG Rostock OLGR 2006, 1004; KG KGR 2007, 162; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 10 W 816/06, juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdnr. 4958 ff.; N. Schneider, AGS 2006, 613; Deichfuß, MDR 2006, 1264; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Dezember 2006, § 66 Rdnr. 89; Meyer, Gerichtskostengesetz, 8. Aufl., § 68 Rdnr. 1; anderer Ansicht OLG Celle, 11. Zivilsenat, OLGR 2006, 191, mit ablehnender Anmerkung Onderka, AGS 2006, 246, 247; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., § 32 RVG Rdnr. 80). Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof ist gesetzlich insoweit nicht vorgesehen.
Ende der Entscheidung
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