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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 29/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 510 b
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
BGB § 538 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 29/04

vom 26. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 7.128,20 €.

Gründe:

I.

Mit Entscheidung vom 11. Juni 2003 hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, "... das erdberührte Mauerwerk des zu der Wohnung ... gehörenden Kellers ... gegen Bodenfeuchtigkeit zu sperren ...". Soweit der Kläger auch beantragt hatte, der Beklagten zur Vornahme der vorgenannten und anderer Arbeiten eine vom Gericht zu bestimmende Frist zu setzen und für den Fall der Nichteinhaltung der vom Gericht bestimmten Frist eine Entschädigung von 7.128,20 € festzusetzen, hat das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Rahmen des vom Kläger genannten § 510 b ZPO sei der Antrag unzulässig. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht lediglich nach Fristablauf eine Entschädigung zusprechen, die dem Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen als Folge der Nichtvornahme der Handlung zustehe. Dem Kläger sei aber aus der Nichtvornahme der Handlung kein Schaden erwachsen.

Gegen dieses ihm am 2. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am (Montag) 4. August 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 21. August 2003, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, begründet.

Nach vorherigem Hinweis an den Kläger hat die Kammer mit Beschluß vom 18. Dezember 2003, zugestellt dem Kläger am 5. Februar 2004, die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Februar 2004 beim Bundesgerichtshof eingelegten und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt die Berufungsbegründung des Klägers die Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind. Zu Unrecht vermißt das Landgericht eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach die Anträge des Klägers auf Fristsetzung und Bestimmung einer Entschädigungssumme unzulässig seien.

1. Das Landgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich auch das Landgericht bezieht, muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 unter II). Diese noch zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ergangene Entscheidung hat auch für die Nachfolgebestimmung des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Gültigkeit. Danach soll die Vorschrift gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.

2. Die Begründung der Berufung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen. Seiner Rechtsmittelbegründungsschrift ist zu entnehmen, daß er sich (unter anderem) gegen die Abweisung seiner Anträge wendet, der Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb welcher diese die begehrten Handlungen vorzunehmen habe, und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist gegen die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 7.128,20 € festzusetzen. Hierzu trägt er vor, entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts stehe ihm ein Entschädigungsanspruch zu, weil er die Beklagte unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe. Da sich die Beklagte im Verzug befinde, könne er von der Beklagten Schadensersatz (§ 538 Abs. 1 BGB) bzw. Aufwendungsersatz (§ 538 Abs. 2 BGB) in Höhe der von dem Sachverständigen für die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes veranschlagten Kosten verlangen.

Das Berufungsgericht sieht in diesem Vortrag eine Klageänderung. Diese dürfe nicht berücksichtigt werden, weil eine Klageänderung ein zulässiges Rechtsmittel voraussetze (Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 2. Oktober 2003, S. 2).

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat seine Klage nicht geändert. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Bestimmung des § 510 b ZPO dem Kläger im Amtsgerichtsprozeß die prozessuale Möglichkeit gibt, einen ihm bei Nichtvornahme der geschuldeten Handlung entstehenden zukünftigen Schadensersatzanspruch schon jetzt geltend zu machen. Nichts anderes will der Kläger mit seiner Klage von Anfang an erreichen, so daß er das Urteil folgerichtig mit der Begründung angreift, das erstinstanzliche Gericht habe ihm zu Unrecht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 538 Abs. 1 BGB a.F. versagt.

Ende der Entscheidung

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