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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 29/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 29/99

vom

15. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Prozeßkostenhilfe konnte mangels hinreichender Erfolgsaussicht der weiteren Beschwerde nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 DM.

Ende der Entscheidung

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