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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 3/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis zu 3.500 €
Gründe:
I.
Die Klägerin suchte anläßlich der Aufgabe eines von ihr betriebenen Juweliergeschäfts ein Unternehmen, das den Restbestand der Waren veräußern sollte. Sie einigte sich mit der Beklagten darauf, daß diese die Waren veräußere und ihr ein Viertel des von ihr für jedes Stück aufgeführten Bruttoverkaufspreises zahle. Nachdem die Beklagte nur über einen Teil der ihr überlassenen Waren abgerechnet hatte, stellte die Klägerin ihr am 23. September 2002 insgesamt 23.474,24 € in Rechnung und machte geltend, es handele sich um ein Viertel des Bruttoverkaufspreises der verbleibenden Ware. Auf der entsprechenden Rechnung ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Gegenüber den Zahlungsaufforderungen der Klägerin berief sich die Beklagte darauf, daß die Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genüge, und erklärte, sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalte. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlaß eines Mahnbescheids. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Nach der Anspruchsbegründung durch die Klägerin verfügte das Gericht die Vorbereitung des Haupttermins im schriftlichen Vorverfahren. Die Beklagte wurde aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, ob sie der Klage entgegentrete, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung wurden der Beklagten am 22. Mai 2003 zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zeigten mit am 3. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz die Vertretung der Beklagten an und erklärten, diese werde der Klage entgegentreten. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 erkannte die Beklagte den Klageanspruch in Höhe von 22.289,25 € mit der Maßgabe an, daß sie zur Zahlung der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Übermittlung einer Rechnung verpflichtet sei, die die Umsatzsteuer in einer dem § 14 UStG genügenden Form ausweise. Im übrigen beantragte sie Klageabweisung. Hinsichtlich der Kosten beantragte sie, diese vollständig der Klägerin aufzuerlegen, da sie - die Beklagte - keinen Anlaß zur Klage gegeben habe, weil die Klägerin ihr trotz Aufforderung keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt habe. Die Klägerin ermäßigte ihre Forderung auf den anerkannten Betrag und übermittelte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 eine Abschlußrechnung vom 16. Juli 2003 über diesen Betrag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. August 2003 übergab die Klägerin der Beklagten Rechnungen über vorgerichtliche Abschlagszahlungen, die die Mehrwertsteuer auswiesen. Die Beklagte erkannte daraufhin die ermäßigte Klageforderung an.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Teilrücknahme der Klägerin auferlegt, im übrigen der Beklagten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin insgesamt auferlegt. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, das Anerkenntnis der Beklagten sei als "sofortiges" anzusehen, obwohl es erst innerhalb der der Beklagten gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist und nach Ablauf der ihr gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzten Notfrist erklärt worden sei. Ein "sofortiges" Anerkenntnis sei im schriftlichen Vorverfahren auch dann noch anzunehmen, wenn es bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist abgegeben werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Beklagte bereits zuvor - etwa mit der Verteidigungsanzeige - Klageabweisung beantragt habe. Zwar habe die Beklagte hier mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003 erklärt, sie werde der Klage entgegentreten. Diese Äußerung sei jedoch nicht als Sachantrag anzusehen, sondern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verteidigungsanzeige.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
II.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen.
1. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, daß es für die Frage, ob die Beklagte Anlaß zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozeß ankommt (Senat, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040 unter II 3 a).
2. Das Verhalten der Beklagten vor dem Prozeß rechtfertigte für die Klägerin nicht dessen Notwendigkeit. Die Klägerin war der Beklagten verpflichtet, eine den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung zu stellen (vgl. BGHZ 103, 284 ff.; Senat, Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89, WM 1991, 733 unter II 1 b aa). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deshalb der Auffassung, daß die Beklagte ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte, bis die Klägerin der Beklagten eine Rechnung erteilte, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte auch gegenüber der Klägerin vor Prozeßbeginn geltend gemacht und erklärt, sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalte. Es bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht zu kommen.
Da die Beklagte ihr schon zwar ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht dem Klagebegehren entgegensetzen konnte, konnte ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nur ergehen, wenn die Klägerin in ihrem Sachantrag das Gegenrecht anerkannte (vgl. BGHZ 107, 142, 147) oder das Gegenrecht zum Erlöschen brachte. Die Klägerin ließ in ihrer Klageschrift aber das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten unberücksichtigt. Die Beklagte war deshalb zunächst nicht gehalten, den Klageanspruch als begründet anzuerkennen. Ein Anerkenntnis der Beklagten war erst geboten, nachdem die Klägerin der Beklagten eine ordnungsgemäße Rechnung erteilte. Da dies erst mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 sowie im Termin am 6. August 2003 geschah, folgte das Anerkenntnis der Beklagten in diesem Termin "sofort". Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es deshalb nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige erklärt werden muß, oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkannt werden kann.
Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.
Ende der Entscheidung
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