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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZB 3/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 3/08

vom 3. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 2007 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorbezeichnete Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 512,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 492,70 € Gründe:

I.

Die Parteien haben um die Erfüllung eines Kaufvertrages gestritten. Die auf Lieferung eines Pkw und Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren gerichtete Klage hat der Kläger nach einer Beweisaufnahme zurückgenommen. Das Landgericht hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100 nach einem Streitwert von 30.000 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien bereits - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit außergerichtlich tätig gewesen. Deshalb hätte die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die obsiegende Partei sei nicht allein deshalb, weil auf ihrer Seite bereits eine Geschäftsgebühr angefallen sei, daran gehindert, gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend zu machen. Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei es, den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor zu schützen, dass der Anwalt allein mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet. Dieser Gesichtspunkt betreffe - wie das gesamte RVG - nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Denn die genannte Entscheidung betreffe nicht das Kostenfestsetzungsverfahren, sondern die Frage, ob die Anrechnungsvorschrift Auswirkungen habe auf die Höhe eines im Klageverfahren geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr.

2. Diese Beurteilung rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, ist es für die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung, ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 7 ff.). Daran hält der Senat angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes fest (ebenso BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, zur Veröffentlichung bestimmt, Tz. 4).

3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur Endentscheidung reif. Der Senat hat daher nach Maßgabe der Beschlussformel selbst zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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