Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 31/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 31/01

vom

17. Oktober 2001

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen - eine Beschwerde nicht zulässig ( § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück