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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 34/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 6
ZPO § 8
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 34/05

vom 22. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 117,51 €.

Gründe:

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6 ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbestehen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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