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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 35/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 6 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. August 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. Februar 2003 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Beschwerdewert: 1.500 €.
Gründe:
I.
Die Gesellschafter der Klägerin haben Anfang 2000 die Beklagten im Klagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Juli 2000 ist der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden. Die Beklagten haben dagegen Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht ist am 20. November 2001 das Rubrum auf der Klägerseite dahingehend berichtigt worden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin sei. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2003 hat das Amtsgericht diesem Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. März 2004 den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit dem Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stattgegeben worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) ist begründet.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die erhöhte Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozessbevollmächtigte für sämtliche Gesellschafter aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom 3. Januar 2000 namentlich aufgezählt worden sind.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Dies gilt erst recht, wenn die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt - wie im vorliegenden Fall - mit der Klageerhebung beauftragt haben. Die dadurch entstandenen Kosten sind in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145).
Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund der Rubrumsberichtigung in zweiter Instanz dahingehend, dass Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, stelle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für die BGB-Gesellschafter keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar, da die BGB-Gesellschafter von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, verkennt das Berufungsgericht, dass die Kläger in erster Instanz die Ansprüche in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht haben. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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