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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 37/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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