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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZB 37/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 37/08

vom 23. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Zu dem "unter Vorbehalt" gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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