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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 40/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 5 | |
ZPO § 542 Abs. 2 | |
ZPO § 574 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 55 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluß vom 8. Dezember 2002 hat das Amtsgericht von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 € nicht übersteige. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen die ihr nachteilige Kostenentscheidung.
II.
Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung (BGH, Beschluß vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, zur Veröffentlichung best.). Für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Auch insoweit ist gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist, soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO und für andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses sollte mit diesen Vorschriften der in der Rechtsprechung schon früher vertretene Konvergenzgedanke, daß der Instanzenzug für eine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, gesetzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 74, 81).
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554).
Ende der Entscheidung
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