Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 41/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 1 a.F.
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 a.F.
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 41/02

vom

29. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 13.375,40 €

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten, das entgegen seiner unzutreffenden Bezeichnung als "Nichtzulassungsbeschwerde" (§ 544 ZPO) gemäß der nachträglichen Richtigstellung der Beklagten in eine nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten ist, ist unzulässig. Entgegen der Beschwerdebegründung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil vom 13. Dezember 2001 mangels fristgemäßer Begründung nach §§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO als unzulässig verworfen hat, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Beschwerdebegründung ist zwar zuzugeben, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts den am 7. März 2002, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, eingereichten und mit Arbeitsüberlastung ausreichend begründeten Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552 unter II 2). Das ändert jedoch nichts daran, daß die am 8. April 2002 eingegangene Berufungsbegründung nicht mehr fristgerecht war (vgl. BGH aaO unter II 1). Der möglicherweise als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2002 hat nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die Verfügung mit der Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. März 2002 zugegangen ist. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Berufungsbegründung erst am 8. April 2002 und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück