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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 41/98
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2 | |
GVG § 17 a Abs. 4 | |
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
am 3. Februar 1999
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 1998 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 DM.
Gründe:
1. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Provisionen. Der Beklagte hat mit der Begründung, er sei nicht Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen, die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Das Landgericht hat im Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen; die weitere sofortige Beschwerde hat es nicht zugelassen.
2. Das Rechtsmittel ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG unzulässig, weil das Beschwerdegericht die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (Senatsbeschluß vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - zur Veröffentlichung bestimmt - m.w.Nachw.). Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" findet im Rahmen von § 17 a Abs. 4 GVG nicht statt (Senatsbeschluß vom 18. November 1998 aaO), so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob das Rechtsmittel des Beklagten in diese Richtung auszulegen oder umzudeuten wäre.
Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Rügen der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG ändern an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts. Eine sogenannte "greifbare Gesetzwidrigkeit", die ausnahmsweise zur Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel führen könnte (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 = NJW 1999, 290 m.w.Nachw.), enthält der angefochtene Beschluß offensichtlich nicht.
Ende der Entscheidung
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