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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 42/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 577
ZPO § 238
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1
ZPO § 234 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 42/01

vom

23. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 330.000 DM.

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. August 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27. Juli 2001 am 30. August 2001 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 1. Oktober 2001, einem Montag.

1. Mit einem an das Landgericht Tübingen gerichteten, dort am 27. September 2001 eingegangen Schriftsatz vom 25. September 2001, hat die Klägerin ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt (GA 115). Beim Berufungsgericht hat die Klägerin am 2. Oktober 2001 einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die versehentliche Versendung des Schriftsatzes vom 25. September 2001 an das Landgericht Tübingen beantragt hat. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine Verlängerung "zum zweiten Mal um einen Monat" hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 begehrt. Durch Verfügung vom 30. Oktober 2001 hat der Vorsitzende des Berufungszivilsenats die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2001 verlängert.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluß vom 5. November 2001 zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verspätung des Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Der Fristverlängerungsantrag sei an das unzuständige Landgericht versandt worden, weil der Rechtsanwalt der Klägerin dieses Schriftstück nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß das Landgericht Tübingen es versäumt habe, den Fristverlängerungsantrag rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder den Klägervertreter zu unterrichten. Das Landgericht Tübingen sei nur dazu verpflichtet gewesen, den Antrag im normalen Geschäftsgang weiterzugeben.

II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

Die Klägerin hat die am 30. August 2001 eingelegte Berufung nicht begründet. Sie hat mit ihren Schriftsätzen vom 25. September 2001, vom 2. Oktober 2001 sowie mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Oktober 2001 jeweils die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und begründet. Eine Begründung der Berufung ist beim Oberlandesgericht jedoch nicht eingegangen.

Ob die Klägerin sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, wie das Berufungsgericht meint, weil der Schriftsatz vom 25. September 2001 an das Landgericht Tübingen gerichtet worden ist und kein Aktenzeichen enthält, kann dahingestellt bleiben. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Klägerin hat nämlich nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie er in dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2001 enthalten ist, die fristgerechte Nachholung der Berufungsbegründung grundsätzlich nicht ersetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 72/96, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 4; Beschluß vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 unter II 2). Dahinstehen kann die Frage, ob aufgrund der unzulässigen Fristverlängerungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungszivilsenats vom 30. Oktober 2001 (Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2001) ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfallen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98, NJW 1999, 3051 unter II 2). Die Klägerin hat ihre Berufung auch nicht bis zum 30. November 2001 begründet.



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