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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: VIII ZB 42/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Kraftfahrzeug der Marke D. . Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass er gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben habe, hat das Landgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2004 abgewiesen. Gegen das ihm am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 17. Januar 2005, Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz mit Datum vom 15. Februar 2005 begründet, der beim Berufungsgericht am 17. Februar 2005 eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 21. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestünden, da die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden sei. Mit Beschluss vom 23. März 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei Gericht eingegangen sei. Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Der Kläger trägt vor, er habe die Berufung bereits innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein Telefax vom 15. Februar 2005, welches dem Gericht auch zugegangen sei, begründet. Die Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfGE 62, 347, 352). Nach dem Vortrag des Klägers verletzt ihn demnach die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht auszuschließen, dass seine Berufungsbegründungsschrift bereits am 15. Februar 2005, das heißt rechtzeitig im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht konnte dies bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil weder ein solches Telefax noch ein Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 2005, mit dem er nach seinem Vortrag vor der Verwerfung der Berufung auf das Faxschreiben hingewiesen hat, zu den Akten gelangt sind. Nachdem jedoch der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde einen Sachverhalt dargelegt hat, aufgrund dessen seine Berufungsbegründung als fristgerecht zu beurteilen wäre, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Für die Feststellung, ob der Kläger die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht hat, wie er behauptet, bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung; die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Auf Wiedereinsetzungsgründe, die der Kläger mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim Oberlandesgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geltend gemacht hat, kann die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss nicht mit Erfolg gestützt werden, weil das Berufungsgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht entschieden hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - X ZB 17/00, BGHReport 2001, 263 (nur Leitsatz) unter II 2 b m.w.Nachw.; Senat, Beschluss vom 7. April 1982 - VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673). Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzuholen haben, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist gewahrt hat.
Ende der Entscheidung
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