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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 44/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe der Beklagten vom 14. April 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Rechnung liegt der vom Senat unangegriffen festgesetzte Streitwert von 5.000 DM zugrunde. Danach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Im übrigen wären bei einem Beschwerdewert von DM 4.428,85 keine geringeren Gebühren angefallen.
Ende der Entscheidung
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