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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 48/05
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 4.227,50 €
Gründe:
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus einem am 12. Februar 2004 geschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch genommen. In der Klageschrift hat er als seine Adresse ausschließlich eine Anschrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung zum Landgericht eingelegt. In der Berufungsschrift ist als Adresse des Klägers wiederum die bereits in der Klageschrift genannte Anschrift in Spanien angegeben. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat der Kläger behauptet, dass er zwar einen Wohnsitz in Spanien unterhalte, daneben aber auch einen Wohnsitz in Deutschland; Spanien sei das Feriendomizil des Klägers, wo er sich zwar über längere Zeit, jedoch weniger als 180 Tage im Jahr aufhalte. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben, weil nach den eigenen Angaben des Klägers in der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand des Klägers auszugehen war. Da Anhaltspunkte, die dagegen hätten sprechen können, nicht vorlagen, reichten die Angaben des Klägers in der Klageschrift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland lag (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 60/04, nicht veröffentlicht, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 nochmals ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in Spanien habe und die Wahrnehmung des Gerichtstermins deshalb für ihn mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre.
Da somit das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abgewichen ist, scheidet eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus. Der Kläger ist auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Landgericht dem neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu seinem Wohnsitz in Deutschland nicht nachgegangen ist. Da das Landgericht zu einer Überprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Gerichtsstands des Klägers nicht berechtigt war (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004, aaO unter II 2 c bb), kam es auf das neue - von dem bisherigen Vorbringen abweichende - Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).
Ende der Entscheidung
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