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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 6/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 6/07

vom 27. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

4. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 €.

Gründe:

1. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht zulässig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO).

3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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