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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 60/04
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Entscheidung wurde am 03.01.2005 korrigiert: anstelle der Richterin Hermanns hat der Richter Dr. Leimert an der Entscheidung mitgewirkt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 60/04

vom 9. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen und Dr. Leimert beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.438,24 €

Gründe:

I.

Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt. In der Klageschrift hat sie als ihre Adresse ausschließlich eine Anschrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat die Klägerin unter Vorlage von Meldebestätigungen behauptet, daß sie seit 1982 in Bad Liebenzell wohnhaft sei und in Spanien nur Urlaubszeiten verbringe. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zu einer Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Der Senat hat bereits entschieden, daß im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben, weil nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen war.

Die Klägerin ist auch nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, daß das Landgericht, wie die Klägerin meint, ihren neuen Vortrag im Berufungsverfahren zu ihrem Wohnsitz in Deutschland nicht hinreichend gewürdigt habe. Da das Landgericht zu einer Überprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Gerichtsstands der Klägerin nicht berechtigt war (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004, aaO unter II, 2 c bb), kam es auf das neue - von der Klageschrift und der Berufungsschrift abweichende - Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die von ihr vorgelegten Meldebestätigungen nicht an.



Ende der Entscheidung

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