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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZB 60/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 8
ZPO § 9
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO § 575
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 60/07

vom 12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel am 12. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagten sind Eigentümer eines Wohnhauses, in dem die Kläger von der Voreigentümerin eine Wohnung gemietet haben. In dem Gebäude befindet sich im Dachgeschoß unter anderem eine Bodenkammer, die von allen Mietern entsprechend mietvertraglicher Regelung als Trockenboden benutzt wurde. Durch das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20. März 2006 - 24 C 80/05 - sind die Beklagten verurteilt worden, den Klägern den Mitbesitz an dieser Bodenkammer wieder einzuräumen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Widerklage und begehren, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den "Wert" des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 11. Juni 2007 entsprechend der hypothetischen Jahresmiete (12 x 20 €) auf 240 € festgesetzt und durch Beschluss vom 25. Juni 2007 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Für den Beschwerdewert sei nicht die 3,5-fache Jahresmiete maßgeblich, weil nicht § 8 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage gelte, sondern § 3 ZPO.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 €.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes für die von der Berufung betroffene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nicht nach § 3 ZPO, sondern nach §§ 8, 9 ZPO.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 f.).

Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 f.) und nicht, wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält, nach § 6 ZPO zu bestimmen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Mitbenutzungsrecht der Kläger an dem Trockenboden, dessen Wiedereinräumung die Beklagten durch die Vollstreckungsgegenklage abwehren wollen, fortbesteht. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermieteten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO).

Lässt sich, wie hier, die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 m.w.N.). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten hier deshalb nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig entfallenden Miete. Diese ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 240 € anzusetzen.

Der Wert des mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Beschwerdegegenstands beträgt daher 840 € (3,5 x 240 €) und erreicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 €.

Ende der Entscheidung

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