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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 61/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat.
Ende der Entscheidung
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