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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 63/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 63/04

vom 26. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2004 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. November 2003 bewilligt.

Der Beschwerdewert wird auf 12.982,03 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Dezember 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am 2. März 2004, hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 17. Februar 2004 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleiangestellte habe zwar die Frist richtig berechnet und das Fristende - mit einwöchiger Vorfrist - für den 17. Februar 2004 eingetragen; diese Eintragung habe sie jedoch noch in dem Fristenkalender 2003, und zwar in der Vorschau für den Monat Februar 2004, vorgenommen, da damals noch kein Kalender für das Jahr 2004 vorhanden gewesen sei. Nach der Lieferung des neuen Kalenders habe sie die in der Vorschau für die Monate Januar und Februar 2004 enthaltenen Fristen in den Kalender 2004 übertragen; aus nicht mehr zu klärenden Gründen habe die sonst stets zuverlässig arbeitende Angestellte hierbei aber die Berufungsbegründungsfrist des vorliegenden Verfahrens übersehen, was zur Versäumung der Frist geführt habe.

Mit Beschluß vom 24. März 2004 hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es ist der Auffassung, die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, weil dem Büropersonal im Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das Jahr 2004 zur Verfügung gestanden habe. Dieses Verschulden des Rechtsanwalts stehe dem Verschulden der Partei gleich, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht in Betracht komme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Konkret bedeutet dies, daß der Anwalt bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei durch geeignete Anweisungen sicherzustellen hat, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang vorgenommen werden (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050 unter II 3). Diese Voraussetzungen waren hier, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erfüllt.

Soweit das Oberlandesgericht allerdings meint, ein Organisationsmangel sei im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, daß dem Büropersonal bei der Notierung der Fristen Mitte Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das Jahr 2004 zur Verfügung gestanden habe, überspannt es die Sorgfaltspflicht des Anwalts. Es ist nicht Aufgabe des Anwalts, sich persönlich darum zu kümmern oder durch eine organisatorische Anweisung dafür Sorge zu tragen, daß rechtzeitig ein Fristenkalender für das kommende Jahr beschafft wird; denn dabei handelt es sich um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeutung, deren Erledigung typische Aufgabe des Büroleiters, aber keine anwaltliche Tätigkeit darstellt. Soweit in der Notierung der Termine des kommenden Jahres noch im Kalender des laufenden Jahres und in der unvollständigen Übertragung der Fristen des vorliegenden Verfahrens ein Verschulden eines Angehörigen der Kanzlei zu sehen ist, betrifft dieses ausschließlich die zuständigen Bürokräfte, jedoch nicht den Rechtsanwalt.

III.

Nach alledem hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne sein Verschulden versäumt. Da auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (§§ 234, 236 ZPO), war dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO).

Ende der Entscheidung

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