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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 65/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch den Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.190,57 €.
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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