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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 69/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 69/02

vom

26. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 22. Januar 2002 und der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Neukölln zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Immobilienfonds bilden, haben die Beklagten im Klagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2001 ist der Klage unter Bewilligung einer Räumungsfrist stattgegeben worden, wobei die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden sind.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2002 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch Beschluß vom 5. Juni 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO) ist begründet.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die erhöhte Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozeßbevollmächtigte für sämtliche Gesellschafter der "I. GbR" aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom 17. September 2001 namentlich aufgezählt worden sind.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch diese Gebühr mit der Begründung als nicht erstattungsfähig angesehen, den Klägern hätte im Zeitpunkt der Auftragserteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az.: II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) bekannt sein müssen, wonach eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe; die Kläger wären deshalb gehalten gewesen, den Prozeßauftrag durch die BGB-Gesellschaft selbst zu erteilen, um den Anfall der Gebührenerhöhung zu vermeiden.

Wie der Senat durch - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ergangenen - Beschluß vom 18. Juni 2002 (VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958 f. = MDR 2002, 1216 f.) entschieden hat, ist in einem Fall, in dem erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen. Im Zeitpunkt der am 17. September 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Klage lag auch eine gesicherte Rechtsprechungsänderung noch nicht vor. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (aaO) war lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit noch Einspruch eingelegt wurde; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15, 17 f.) entgegen. Erst seit dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluß des II. Zivilsenats vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 f. - ist als hinreichend geklärt anzusehen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß parteifähig ist.

Da die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt mit der Klageerhebung beauftragt haben und die Klageschrift am 17. September 2001 bei Gericht eingegangen ist, sind die dadurch entstandenen Kosten in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen.

3. Die angefochtenen Beschlüsse waren somit insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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