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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 69/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31
BRAGO § 120
Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 69/03

vom 25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 95,49 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001 antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Auskunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für von seinem Prozeßbevollmächtigten gefertigte entsprechende Schreiben zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fraglichen Schreiben im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Klägers den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters verletze. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin in der Besetzung mit drei Richtern am 26. Mai 2003 erneut entschieden. Mit diesem Beschluß ist wiederum die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9. Februar 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.

Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel, daß auch die geltend gemachten Beträge für die sieben Schreiben zur Auskunftsermittlung nebst Zinsen als zu erstattende Kosten festgesetzt werden.

II.

Das Landgericht hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung entfaltete Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden. Diese Tätigkeit sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

Vergeblich macht der Kläger geltend, die Anfrage bei einem Einwohnermeldeamt nach der Anschrift des Beklagten sei Teil eines behördlichen Verfahrens und die Kosten hierfür seien nach § 120 Abs. 2 BRAGO zu erstatten; letztere gingen nur dann in den Gebühren für eine andere Tätigkeit des Anwalts auf, wenn das behördliche Verfahren als solches in das gerichtliche übergehe.

Mit einer in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, MDR 1998, 1183; LG Konstanz, Rpfleger 1992, 365; LG Berlin, JurBüro 1987, 71 f.; a.A. allerdings LG Hamburg, JurBüro 1990, 1291 f.) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Aufenthaltsermittlung"; Hansens, BRAGO, 8. Aufl. 1995, § 120 Rdnr. 3; ders. JurBüro 1987, 809 ff.) vertretenen Meinung ist der Senat der Auffassung, daß die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die Einwohnermeldeämter entfalteten Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers entgegensteht.

Nach einhelliger Auffassung ist § 120 Abs. 2 BRAGO eine Sondervorschrift zu § 118 BRAGO. Diese Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut Tätigkeiten eines Rechtsanwalts "in anderen als im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten". Mithin scheidet eine Anwendung der §§ 118, 120 BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeit unter einen der in diesen Abschnitten aufgeführten Gebührentatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext ergibt sich, daß eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden kann. Soweit eine außergerichtliche Tätigkeit in eine gerichtliche Tätigkeit übergeht, ist sie gebührenrechtlich nach § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.

Da im Streitfall der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteilten Prozeßauftrages tätig geworden ist, berechnen sich seine Gebühren allein nach §§ 31 ff. BRAGO. Die im Beschwerdeverfahren gesondert geltend gemachte Tätigkeit ist mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.



Ende der Entscheidung

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