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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 69/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai und 21. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775).
Ende der Entscheidung
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