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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 7/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 7/99

vom

21. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 89.056,37 DM.

Gründe:

I. Auf den Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden die Frist zur Begründung der von ihm gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. September 1998 eingelegten Berufung bis einschließlich 7. Dezember 1998 verlängert. Seine Rechtsmittelbegründung ist erst am 8. Dezember 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen.

Mit am 8. Dezember 1998 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu anwaltlich versichert:

Er habe am 7. Dezember 1998 gegen 23.30 Uhr die Begründung seiner Berufung dem Gericht per Telekopie übermitteln wollen. Trotz mehrmaliger Versuche sei das Empfangsgerät beim Oberlandesgericht indes nicht "angesprungen". Aufgrund des damals heftig einsetzenden Schneefalls sei es ihm unmöglich gewesen, den Schriftsatz zu Fuß von seiner Kanzlei in der K. -straße in D. zum dortigen Oberlandesgericht in die L. Straße zu bringen.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Januar 1999 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Es hat dabei im wesentlichen darauf abgestellt, daß es Rechtsanwalt W. selbst bei einsetzendem Schneefall möglich und zumutbar gewesen sei, sich von seinem Kanzleisitz zur L. Straße in D. zu begeben, um dort die Rechtsmittelbegründung noch vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten zu werfen. Abgesehen davon sei die Berufung auch deshalb unzulässig, weil laut Posteingangsstempel der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist erst am Tag nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbegründung eingegangen sei.

Gegen diesen am 3. Februar 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. Februar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Zu deren Begründung trägt der Beklagte vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, den fristwahrenden Schriftsatz am 7. Dezember 1998 noch zum Gericht zu bringen. Zu Fuß hätte er die Wegstrecke wegen des einsetzenden Schneefalls nicht mehr bewältigen können. Mit dem Pkw zu fahren, wäre nicht in Frage gekommen. Sein eigenes Fahrzeug sei nur mit Sommerreifen ausgerüstet gewesen. Ein Taxi hätte er schon mangels der Kenntnis der Taxi-Rufnummer nicht mehr rechtzeitig bestellen können. Im übrigen sei sein damaliger Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am letzten Tag der gesetzlichen Frist - dem 16. November 1998 - beim Gericht eingegangen. P. F. , der mit ihm eine Bürogemeinschaft betreibe, habe auf seine Bitte den Schriftsatz rechtzeitig in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf seinem Verschulden beruht (§ 233 ZPO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Zwar wäre die vom Gericht bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unwirksam, wenn bei Eingang des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (BGHZ 116, 377 f). Doch brauchte der vom Beschwerdeführer angebotene Beweis zum rechtzeitigen Eingang nicht erhoben zu werden, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die verlängerte Frist schuldhaft versäumt hat.

2. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte die Frist nicht versäumt. Er hätte alle Anstrengungen unternehmen müssen, die Frist noch zu wahren, als er gegen 23.30 Uhr am letzten Tag der Frist erkennen mußte, daß aufgrund technischer Störungen eine Übertragung per Telefax nicht möglich war. Da das zuständige Gericht unter normalen Umständen von seiner Kanzlei aus zu Fuß in weniger als einer halben Stunde zu erreichen war, konnte ihm zugemutet werden, das fristwahrende Schriftstück mit einem Pkw selbst zum Gericht zu bringen. Es kann dabei offenbleiben, ob er die an ihn zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht erfüllte, weil sein eigenes Fahrzeug noch mit Sommerreifen versehen war und - nach seinem Vortrag - wegen des Schneefalls eine Fahrt mit diesem Wagen ausscheiden mußte. Immerhin ist in der ersten Dezemberhälfte ein einsetzender Schneefall kein außergewöhnliches Ereignis. Ihm ist aber jedenfalls vorzuwerfen, daß er es versäumt hat, per Telefon ein Taxi zu bestellen und sich damit zum Gericht fahren zu lassen. Dabei entlastet ihn sein Vorbringen nicht, er habe die Rufnummer einer Taxi-Zentrale nicht gekannt. Zur erforderlichen und üblichen Kanzleiausstattung zählt ein Telefonbuch, welchem die Rufnummer hätte entnommen werden können. Sollte der Beklagte in seiner Kanzlei ein solches Buch nicht führen, wäre schon dies eine Verletzung seiner büroorganisatorischen Pflichten. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer die Rufnummer auch durch die Fernmeldeauskunft erfragen können. Hätte er ein Taxi in Anspruch genommen, hätte er die Frist durch einen Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts noch vor 24.00 Uhr wahren können.

Da mithin die Berufung zu spät begründet wurde, ist deren Verwerfung durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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