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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 77/03
(2)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 8. März 2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 308,21 € festgesetzt wird.
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494). Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr zugrunde. Für eine - wie hier - kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde kann nichts anders gelten.
Bei einem Beschwerdewert von 2.676,72 € beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1, wie von ihm beantragt, auf 308,21 €. Somit ist seine Vergütung auf diesen Betrag festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend abzuändern.
Ende der Entscheidung
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