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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 77/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 233 Fc | |
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.338,17 €.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts fristgerecht am 1. März 2004, einem Montag, Berufung eingelegt. Mit einem am 1. April 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat mit Verfügung vom 15. April 2004, dem Beklagten zugegangen am 28. April 2004, die beantragte Fristverlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei verspätet gestellt, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits am 29. März 2004 abgelaufen sei. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten F. glaubhaft gemacht, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der sonst zuverlässigen, in der Berechnung und Überwachung von Fristabläufen gründlich ausgebildeten und regelmäßig überprüften Angestellten F. aufgrund eines Versehens erst für den 1. April 2004 notiert worden.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 2004, dem Beklagten zugestellt am 17. Juni 2004, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 16. Juli 2004 eingegangene und innerhalb gewährter Fristverlängerung am 15. September 2004 begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, überspannt noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat, der Beklagte habe es versäumt zu erklären, wie er "die Organisation der Richtigkeit der Fristenberechnung" in seiner Kanzlei sichergestellt habe.
2. Dem Beklagten ist nämlich als eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, daß er es versäumt hat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435). Dafür macht es keinen Unterschied, ob zu diesem Zeitpunkt, wovon das Landgericht ausgeht, in der Handakte nur die Frist zur Einlegung der Berufung, nicht aber auch die Frist zu deren Begründung notiert war, oder ob der Eintrag mit dem falsch berechneten Fristende 1. April 2004 bereits vorhanden war. Denn die Prüfungspflicht des Beklagten bezog sich nicht nur auf das Vorhandensein, sondern auch auf die Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Ein Fristeintrag mit dem richtig berechneten Fristende 29. März 2004 fand sich jedoch auch nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen des Beklagten zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs in der Handakte nicht.
Ende der Entscheidung
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