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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZB 77/08
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Wolst,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie
den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 4.806 EUR.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Juli 2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.806 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 2. August 2008 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2008 zunächst selbst und auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch einen am 2. September 2008 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Diese Berufung ist vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. November 2008 an diesem Tage begründet worden.
Das Berufungsgericht, dem die zweite Berufungsschrift nicht vorgelegt worden war, weil diese zunächst als neue Berufung einer anderen Kammer des Landgerichts zugewiesen worden war, hat die Berufung mangels der erforderlichen Einlegung durch einen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, ohne die zweite, form- und fristgerecht eingereichte Berufungsschrift zu berücksichtigen, das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.
In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist. Entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmlichen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als unzulässig verworfen werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857, unter II 1; Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, unter 2 c, jeweils m.w.N.). Die zweite Berufungseinlegung gewinnt somit immer dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der ersten feststeht (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480, unter 3 a). Dies hat das Berufungsgericht bei dem angegriffenen Verwerfungsbeschluss nicht beachtet, weil ihm die zweite Berufungsschrift aufgrund eines Mangels im Geschäftsgang nicht vorgelegt worden ist.
Da die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, insbesondere innerhalb der trotz des Verwerfungsbeschlusses weiterlaufenden Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783; Beschluss vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573) begründet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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