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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 78/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die "sofortige Beschwerde" der Beklagten gegen den Beschluss der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. August 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 €.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere "sofortige Beschwerde" der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechtsstreit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 574 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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