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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 80/03 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 2
BRAGO § 6
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5
BRAGO § 25 Abs. 2
BRAGO § 26 Satz 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 61 a
BRAGO § 61 a Abs. 1
BRAGO § 61 a Abs. 3
BRAGO § 128 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO §§ 574 ff.
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 80/03

vom 15. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Februar 2004 aufgehoben.

Die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 593,22 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 € beantragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.841 € geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 163,88 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbeschwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.

II.

Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.

Auf die Festsetzung der Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diesen vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist (§ 61 Abs.1 Satz 1 RVG).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen der §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von §§ 61 a Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen.

Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender Anwendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen (Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

Demzufolge ist der den weitergehenden Vergütungsantrag zurückweisende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie von ihm beantragt, nach dem Gegenstandswert von 2.841 € wie folgt festzusetzen:

20/10 Gebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Nr. 1, 61 a Abs. 1, 3 BRAGO 378,00 € Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO 113,40 € Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO 20,00 € 16 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO 81,82 € Gesamtsumme 593,22 €

Ende der Entscheidung

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