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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 84/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 460,17 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier entscheidenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt. Das Landgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers zutreffend nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NJW-RR 2003, 229). Zu Recht ist das Landgericht auch der Auffassung, daß der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Wege der Klageänderung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Beschwerdewertes geführt hat. Maßgebend für die Beschwer ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 unter II 2).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ersichtlich. Die Annahme des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, daß eine Mietminderung im Hinblick auf die minimalen Unebenheiten auf dem Balkonfußboden von 2 bis 3 mm sowie die geringe Größe des Balkons nur im Umfang von 2 % gerechtfertigt ist. Einer Beweisaufnahme bedurfte es, entgegen der Ansicht des Klägers, für diese rechtliche Würdigung nicht.
Ende der Entscheidung
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