Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 89/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 89/02

vom

29. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.752 € (34.720 DM)

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück