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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 89/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 744,24 €.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist vom Amtsgericht Bonn zur Zahlung von 744,24 € nebst Zinsen verurteilt worden. Diese Entscheidung ist ihr am 10. März 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 7. April 2003, beim Landgericht Bonn am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz lautet eingangs:
"In Sachen
Siedlungsgesellschaft ./. P.
8 C /02 AG Bonn
melde ich mich für die Beklagte und lege gegen das am 27.02.2003 verkündete Urteil
Berufung
ein und ..."
Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Ersturteils war nicht beigefügt.
Nach einem entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Beklagte am 15. April 2003 eine weitere Berufungsschrift vorgelegt, bei der für die namentlich genannten Parteien angegeben war, welche Rolle (Kläger oder Beklagte) sie in erster Instanz innegehabt hatten.
Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 30. Juni 2003 verworfen und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Mit Beschluß vom 15. Juli 1999 (IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124 unter II.1. m.w.Nachw.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe gehört, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde. Werde in einer Berufungsschrift - wie hier - nur erklärt, für den "Beklagten" werde das Rechtsmittel eingelegt, aber nicht gesagt, wer von den namentlich genannten Parteien Beklagter ist, könne die Berufungsschrift keiner der Parteien zugeordnet werden. So liegt es hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (LM § 518 ZPO, Nr. 4). Dort war bis zum Ablauf der Berufungseinlegungsfrist, anders als vorliegend, geklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden war.
2. Erfolglos beruft sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1985 (NJW 1986, 2101 f.). Dort war die Berufung vom Kläger, ohne weitere Klarstellung der Parteirollen, eingelegt gewesen. Allerdings hatte, wie im vorliegenden Fall, der Rechtsmittelführer die Parteien namentlich nacheinander benannt. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, in einem solchen Fall könne keine Unklarheit beim Berufungsgericht entstehen, weil nach der Übung eines jeden deutschen Gerichts der Kläger, sofern er Berufung einlegt, stets an erster Stelle genannt werde.
Diese Aussage hat für ein für den Beklagten eingelegtes Rechtsmittel keine Bedeutung. Denn es ist nicht einheitliche forensische Übung, den Beklagten stets an zweiter Stelle zu nennen, wenn er Rechtsmittelführer ist. Wegen dieser verschiedenartigen Übung führt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGHZ 65, 114 ff. und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1983 (V ZB 14/83, VersR 1983, 778) zu keinem anderen Ergebnis.
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung wendet. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO sind auch insoweit nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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