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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: VIII ZB 9/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 5
ZPO § 6
ZPO § 7
ZPO § 8
ZPO § 9
ZPO § 511 Abs. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575
GKG § 16 Abs. 5 a.F.
GKG § 21
GKG § 41 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 9/06

vom 28. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig - 12. Zivilkammer - vom 3. Januar 2006 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 330,24 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Erhöhung der Miete für ihre Wohnung von bisher monatlich 144,75 € netto auf nunmehr monatlich 172,27 € netto mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nach § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 41 Abs. 5 GKG 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten der Beklagten den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehören, gilt § 9 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, BGHReport 2003, 1036 = AnwBl 2003, 597 = JurBüro 2004, 207 unter II 2 a; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 1531). Die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG ist nur für den Gebührenstreitwert maßgeblich; für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist sie dagegen ohne Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im Kern inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 16 Abs. 5 GKG a.F. (dazu Senatsbeschluss, aaO).

Nach § 9 ZPO kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (Satz 1); bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist (Satz 2). Da zwischen den Parteien ein Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht und der Mieterhöhungsbetrag nach dem von der Beklagten uneingeschränkt angefochtenen Urteil des Amtsgerichts monatlich 27,52 € netto beträgt, errechnet sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 1,155,84 € (= 42 x 27,52 €).

3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Ende der Entscheidung

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