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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 9/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - VI ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, m.w.N.). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).
Davon abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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