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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZB 94/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 511 Abs. 2 |
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie
den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400 EUR
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessensfehlerhaft auf einen unter 600 EUR liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, [...] Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 EUR. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 EUR geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Ende der Entscheidung
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