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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 96/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der Zivilkammer 84 (Einzelrichter) des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der in N. ansässige Beklagte vermietete eine Wohnung in B. an den Kläger. In einem Rechtsstreit der Parteien über Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg verurteilt worden, 4/5 der Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte, der sich selbst vertreten hat, die Ausgleichung der bei ihm angefallenen Reisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg beantragt. Das Amtsgericht hat die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten mit Beschluß des Einzelrichters vom 16. Juli 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragt der Beklagte erneut die Ausgleichung seiner geltend gemachten Reisekosten.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzelrichter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllt die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO m.w.Nachw.).
III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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