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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 96/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 2.209,65 €.
Gründe:
Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage, ob es zur Substantiierung der Widerlegung einer nicht begründeten und unrichtigen Feststellung in einem angefochtenen Urteil genügt, ein Dokument einzureichen, das die Feststellung widerlegt, und im Schriftsatz (nur) auf das eingereichte Dokument hinzuweisen, kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht allgemein, sondern jeweils nur unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des eingereichten "Dokuments" beantwortet werden kann. Die Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig, weil es im Zivilprozeß nicht üblich ist, anstelle einer - wie hier nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO erforderlichen - argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung einer angefochtenen Entscheidung kommentarlos ein "Dokument" einzureichen, aus dessen Inhalt sich die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung erschließen soll. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte der Beklagten, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern könnte, vermag die Rechtsbeschwerde nicht darzutun. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Vorlage und den Inhalt des von ihr eingereichten Sitzungsprotokolls zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Ob es hierbei zu dem richtigen Ergebnis gelangt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Auch das Willkürverbot ist nicht verletzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stützt sich mit jedenfalls vertretbaren Erwägungen auf die einschlägigen Bestimmungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Schließlich ist die Beklagte auch nicht in ihrem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz beeinträchtigt. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung stellt, halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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