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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 98/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 98/04

vom 3. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 2. Juli und 13. August 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.120,58 € festgesetzt.

Gründe:

Die als Revision bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 2. und 10. September 2004 sind als Rechtsbeschwerde gegen die beiden genannten Beschlüsse vom 2. Juli und 13. August 2004 zu behandeln, mit denen das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 19. Mai 2004 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



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