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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 10/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 78 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 10/98

vom

23. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers am 23. September 1998

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1997 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78 b ZPO voraus, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Klägerin hatte ausweislich der von ihr vorgelegten Korrespondenz nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. W. mit Rechtsanwalt Dr. K. einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Rechtsanwalt Dr. K. hat das Mandat gemäß seinem Schreiben vom 24. Juli 1998 nur deswegen niedergelegt, weil die Klägerin seine Kostennote vom 7. Juli 1998 trotz ausdrücklichen Hinweises in seinem Begleitschreiben vom gleichen Tag nicht ausgeglichen hat. Scheitert aber die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts nur an der unterbliebenen Zahlung eines Vorschusses durch die Partei, so kommt die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht, denn der beigeordnete Rechtsanwalt kann gemäß § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung gerade davon abhängig machen, daß ihm die Partei einen Vorschuß zahlt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 = NJW 1966, 780; Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 = BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1). Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Klägerin Rechtsanwalt Dr. K. an ihre Rechtsschutzversicherung verwiesen hat. Zu Recht hat sich Rechtsanwalt Dr. K. der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß eine Inanspruchnahme ihrer Rechtsschutzversicherung nicht mehr erfolgversprechend war, da diese bereits Rechtsanwalt Dr. W. honoriert hatte.

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