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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 105/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 105/02 VIII ZR 153/02

vom

2. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des gleichen Gerichts vom 24. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren beträgt 49.321,77 € (38.461,93 € + 10.859,84 €).

Gründe:

1. Soweit der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist von ihm ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht dargetan.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum des Mieters zu stellen sind, der wegen angenommener Mängel der Mietsache - hier: Fehlen einer vertraglich zugesicherten Nutzbarkeit der Kellerräume zu Wohnzwecken und Erlaubnis zu ihrer Untervermietung (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) - die Zahlung des Mietzinses verweigert hat.

Inwieweit sich die Partei zu ihrer Entlastung auf eine anwaltliche Beratung berufen kann (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 177), bedarf hier schon deshalb keiner Klärung, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, derartige Anstrengungen in Bezug auf die Auslegung des Mietvertrags unternommen zu haben.

2. Die gegen das Ergänzungsurteil vom 24. Mai 2002 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) ist nicht zulässig, weil der sich aus dem Ergänzungsurteil ergebende Wert (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107 unter III; BGH, Beschluß vom 2. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter 2) der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO), sich vielmehr nur auf 10.859,84 € (1.770 DM x 12 Monate = 21.240 DM) beläuft.

3. Mit der Ablehnung der vom Beklagten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden erledigt sich zugleich auch der von ihm gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ende der Entscheidung

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