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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 106/99
Rechtsgebiete: ZPO, HGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
HGB § 89 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 9. März 2000
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 238.786,30 DM.
Gründe:
Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e. -Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.
Ende der Entscheidung
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