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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 110/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 540
ZPO § 545
ZPO § 559
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 110/03

Verkündet am: 7. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Erfolg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsgerichts an.

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungsanträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.).

Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochtene Berufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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